ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Art. 1 Art und Umfang der Leistungen
1.1 Personal
Das Personal wird vom Auftragnehmer angestellt, geschult und entlöhnt. Die erforderliche Anzahl Mitarbeiter ergibt sich aus den auszuführenden Arbeiten gemäss Leistungsverzeichnis. Auf Wunsch des Auftraggebers kann das eingesetzte Personal verpflichtet werden, eine firmenspezifische Geheimhaltungs- & Schweigepflichturkunde zu unterschreiben. Damit verpflichten sich sämtliche Mitarbeiter des Auftragnehmers hinsichtlich Wahrnehmungen innerhalb des Betriebes zum Schweigen. Jede Handlung und jede Akteneinsicht die zur Gefährdung oder Verletzung des Dienst-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses führen könnte, ist dem Personal des Auftragnehmers untersagt. Das Reinigungspersonal trägt einen Personalausweis mit Foto auf sich. Der Auftragnehmer verpflichtet sich nur Personal mit gültiger Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung einzusetzen sowie für alle beim Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter Auszüge aus dem eidgenössischen Strafregister einzuholen.
1.2 Ablauf & Organisation
Die Aufstellung des Reinigungsplanes und die Organisation der Arbeitsabläufe werden durch den Auftragnehmer ausgeführt. Der Organisationsplan basiert auf der Annahme, dass für Lagerung von Maschinen, Geräten und Verbrauchsmaterial nach Möglichkeit pro Geschoss ein Abstell- oder Putzraum zur Verfügung gestellt wird.
An gesetzlichen Feiertagen werden keine Reinigungsarbeiten ausgeführt. Diese sind in der Kostenrechnung bereits berücksichtigt und bewirken keine Reduktion der Monatspauschale.
Änderungen des Arbeitsumfanges und ein daraus resultierender Abbau von Reinigungspersonal müssen vom Auftraggeber vier Monate im voraus schriftlich angekündigt werden.
1.3 Qualitäts- und Umweltmanagement
Der Auftragnehmer arbeitet nach den internationalen Normen von ISO 9001:2015 und 14001:2015 sowie den Richtlinien der SZFF.
1.4 Qualitätssicherung
Dem Auftraggeber wird ein Mitsprachrecht bei der Personalauswahl, beim Materialeinsatz sowie bei den Reinigungsabläufen zugestanden. Die Qualitätssicherung erfolgt nach den Qualitätsrichtlinien des Auftragsnehmers und liegt in der Verantwortung des Objektverantwortlichen.
Zusätzlich erfolgen regelmässig Sauberkeitskontrollen durch Kontrollpersonal des Auftragsnehmers. Diese werden dokumentiert. Auf Wunsch werden die Kontrollen gemeinsam mit dem Auftraggeber durchgeführt oder mit diesem besprochen.
1.5 Maschinen, Geräte, Material
Maschinen & Geräte zur Auftragsabwicklung werden vom Auftragnehmer beschafft und bleiben sein Eigentum. Reinigungsmittel werden durch den Auftragnehmer gestellt und sind im Preis inbegriffen (ausgenommen ist Verbrauchsmaterial wie WC-Papier, Handtücher, Handseife, Hygienebeutel sowie Plastikbeutel für Abfallbehälter und Kehrichtsäcke etc.).
Die Wahl der Reinigungsmittel erfolgt nach ökologischen Grundsätzen und somit nach der geringst möglichen Umweltbelastung.
Die zur Auftragserfüllung notwendigen Ressourcen wie Wasser, Strom sowie Lagerräume werden vom Auftraggeber unentgeltlich zu Verfügung gestellt. Der Abtransport oder die Verwertung der Abfälle ab zentraler Abfallstelle (z.B. Container) ist Sache des Auftraggebers.
Art. 2 Mängelrügen
Beanstandungen des Auftraggebers gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis spätestens mittags 12.00 Uhr des folgenden Arbeitstages im Büro des Auftragnehmers eingehen. Begründete Beanstandungen werden raschmöglichst, in der Regel innert 24 Stunden, behoben.
Art. 3 Vertragsdauer und Kündigungsfrist
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Ablauf eines Jahres kann der Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungszeit von 4 Monaten von beiden Parteien auf das Monatsende gekündigt werden.
Art. 4 Zahlungsbedingungen
Die Reinigungsarbeiten werden monatlich in Rechnung gestellt und sind jeweils innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto unter Ausschluss jeder Verrechnung zu begleichen.
Art. 5 Preisanpassungen
5.1 Anpassungen bei Index- und GAV-Änderungen
Die im vorliegenden Vertrag aufgeführten Preise werden für das laufende Jahr vereinbart. Anschliessend erfolgen Preisanpassungen jeweils auf den 1. Januar. Als Grundlage für die Preisanpassung dient die Veränderung der Lohnansätze des allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Reinigungsbranche der Deutschschweiz oder im Minimum der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise (LIK, Stand 30. September).
5.2 Änderung des Mehrwertsteuersatzes
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Eine allfällige Mehrwertsteuererhöhung geht zu Lasten des Auftraggebers.
5.3 Änderungen bei den Sozialabgaben
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Änderungen von Sozialabgaben auf Löhnen (lohngebundene Sozialleistungen, Arbeitgeberbeiträge) mit einer entsprechenden Preisanpassung auszugleichen.
5.4 Anpassungen bei Änderungen von Leistungen oder Raumflächen
Die im vorliegenden Vertrag aufgeführten Preise gelten für das vorliegende Raumverzeichnis. Vorbehalten bleiben Preisanpassungen infolge Änderung der Reinigungsfläche oder Anpassungen des Leistungsumfanges.
5.5 Inkraftsetzung
Jede Preisanpassung ist dem Auftraggeber mit schriftlicher Begründung mitzuteilen. Die Preisanpassung tritt frühestens 2 Monate nach Ankündigung an den Auftraggeber in Kraft.
Art. 6 Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer ist gegen Haftpflichtansprüche bis zur Höchstsumme von CHF 30'000'000.00 pro Schaden-ereignis und Versicherungsjahr für Personen und Sachschäden zusammen bei einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert, wobei Bearbeitungsschäden bis zu CHF 1‘000'000.00 und reine Vermögensschäden bis CHF 5'000'000.00 eingeschlossen sind. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Betriebshaftpflicht-Versicherung.
Weitergehende Haftpflichtansprüche sind im Preis nicht kalkuliert und werden ausdrücklich wegbedungen.
Art. 7 Vertragsänderungen und besondere Vereinbarungen
Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform mit Ausnahme der Preisanpassungen gemäss Art. 5, bei denen eine einseitige schriftliche Mitteilung genügt.
Die allfällige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schliesst die Wirksamkeit der übrigen nicht aus.
Art. 8 Abwerbung von Personal
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, die Abwerbung von Personal von der einen zur anderen Firma generell zu unterlassen. Diese Verpflichtung behält noch während 12 Monaten nach einer allfälligen Auflösung des Abonnementsvertrages Gültigkeit. Bei Übertretungen dieser Verpflichtung ist der Schuldige zur Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 5'000.00 pro nachgewiesenen Fall an die andere Partei verpflichtet.
Art. 9 Gerichtsstand
Bei allfälligen Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Zürich 2.